Telemediengesetz:
§ 5 Allgemeine Informationspflichten
(1) Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel
gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig
verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen
sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform,
den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das
Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder
Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden
Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden
Einlagen,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme
und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen,
einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten
oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf,
Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister,
Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das
sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von
Artikel 1 Buchstabe d der
Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988
über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der
Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige
Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder
im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der
Richtlinie 92/51/ EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über
eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher
Befähigungsnachweise in Ergänzung zur
Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr.
L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die
Richtlinie 97/38/ EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl.
EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben
über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem
die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und
dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine
Umsatzsteueridentifikationsnummer nach §
27a
des
Umsatzsteuergesetzes oder eine
Wirtschafts-Identifikationsnummer nach §
139c
der
Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
7. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf
Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich
in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe
hierüber.
(2) Weitergehende Informationspflichten nach anderen
Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
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